Verhinderungspflege

Vorab zur Info: Wer Angehörige selber pflegt, hat Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn diese für eine Zeit unpässlich sind.
Vielleicht sind Sie als Pflegeperson länger krankgeschrieben oder möchte einfach mal in den Urlaub fahren, um neue Kraft tanken. Nehmen Sie dazu gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

Wir kümmern uns um eine entsprechende Pflegevertretung oder bieten Ihnen einen Platz in unserem Haus.

Zimmer: In unserer neuen Tagespflege haben wir mit viel Liebe zum Detail 4 gemütliche Gästezimmer eingerichtet.

Betreuung: Jeder Mensch ist einzigartig, jede Lebenslage anders. Mit Empathie und Verständnis kümmern wir uns um pflegebedürftige Personen in seinem gewohnten Umfeld oder in unserem Haus. Genaue Absprachen über den Pflegeaufwand führen wir im Vorfeld mit Ihnen gemeinsam durch.

360° - Rundgang

Rundgang: Um Ihnen einen besseren Einblick in unsere Räume zu ermöglichen haben wir für Sie einen virtuellen Rundgang erstellt und wünschen Ihnen viel Spass beim Erkunden.

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Gut zu wissen | FAQ

4 möblierte Zimmer mit Pflegebad, 2 Zimmer davon mit Balkon

In der häuslichen Pflege von Angehörigen ist es unmöglich, 24 Stunden rund um die Uhr präsent sein zu können. Die Pflegenden müssen selbst zum Arzt, zum Friseur, ins Krankenhaus oder einfach nur einmal zum Ausspannen in den Urlaub. Damit die pflegebedürftige Person auch trotz Verhinderung des Pflegenden gut und optimal versorgt wird, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Pflege oder in einer privaten Einrichtung. Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt. Doch die Pflegepersonen haben nicht immer Zeit, müssen selbst einmal zum Arzt oder ins Krankenhaus oder machen auch mal einen Urlaub. Für diese Zeit muss eine Ersatzpflegeperson die Pflege übernehmen.

Von Ersatzpflege spricht man also:

  • wenn die Pflege zu Hause stattfindet,
  • die reguläre Pflegeperson verhindert ist und
  • die Pflege ersatzweise durch eine andere Person ausgeführt wird.

Gründe für die Inanspruchnahme können sein: Urlaub, Krankheit, Rehamaßnahmen, aber auch ein Theaterbesuch, Teilnahme an einem Pflegekurs usw. Allerdings müssen die pflegenden Angehörigen nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme einer Urlaubsvertretung/Verhinderungspflege angeben. Ansonsten gelten folgende Voraussetzungen:   

  • Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
  • Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Der Beginn der Pflegezeit wird meist mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Pflegestufe / des Pflegegrades gleichgesetzt. (Tritt ein erneuter Fall ein, der eine Pflegevertretung erfordert, entfällt die 6monatige Wartezeit.)
  • Wird der zu Pflegende ausschließlich über einen Pflegedienst betreut und nicht von den Angehörigen, können die Angehörigen keine Ersatzpflege beantragen.

Bei Pflegegrad 2 bis 5 erhalten Sie eine Erstattung von bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr.

  • Wird die Pflegevertretung durch eine verwandte Person (einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad) oder eine in häuslicher Gemeinschaft des Pflegebedürftigen lebenden Person durchgeführt, ist die Kostenerstattung auf den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes beschränkt. Allerdings können Verdienstausfall oder Fahrtkosten zusätzlich mit angerechnet werden. Eine Aufstockung ist dann bis max. 1.612 €uro möglich. Mehr dazu auch in diesem Beitrag: Wer darf Verhinderungspflege ausführen.
  • Für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse max. 1.612 Euro.
  • Den Pflegekassen sind zur Abrechnung der Verhinderungspflege die Belege vorzulegen.

Kosten bei Unterbringung in unserer Einrichtung:

  • 1612 € werden von den Kassen übernommen
  • der Patient muss Unterkunft, Miete und Verpflegung selbst zahlen: 950 € im Monat

Der Verhinderungspflegegast hat ebenfalls die Möglichkeit auch die Tagespflege in unserem Haus zu besuchen!!